Die Vereinssatzung

Von links: Rita Obermeier, Corinna Heiß, Margit Wolfgruber, Franz Mayer, Andrea Hartl, Elisabeth Leitner

Pferdefreunde im Rupertiwinkel e.V. Sitz Fridolfing

§ 1 Freunde des Pferdesports haben sich zum Verein: Pferdefreunde im Rupertiwinkel e.V. mit Sitz in Fridolfing zusammengeschlossen.

§ 2 Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband und hat sich den für ihn zweckmäßigen Fachorganisationen angeschlossen.

§ 3 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 4 Zweck des Vereins ist es, den Pferdesport in der ganzen Breite zu fördern, sein Ansehen und das der Ausübenden zu heben und die Liebe zum Pferd zu wecken und zu erhalten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, durch die Errichtung und Unterhaltung entsprechender Sportanlagen sowie Organisation und Beteiligung an Veranstaltungen hippologischen Brauchtums.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 5 Der Verein arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage, seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Der Verein setzt sich aus korporativen, aktiven, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Mitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

§ 7 Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand nach Zustimmung des Vereinsausschusses verliehen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vereinsausschuss.

§ 8 Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der Jahresbeitrag wird nicht erstattet.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann beim Vorliegen wichtiger Gründe mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Wichtige Gründe sind unter anderem, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt, oder wenn das Mitglied den Beschlüssen der Vereinsorgane gröblich zuwiderhandelt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier (4) Wochen Beschwerde an die Mitgliederversammlung erheben. Das gleiche Recht steht einem Antragsteller zu, dessen Aufnahmegesuch abgelehnt wurde, nachdem ihm Gelegenheit zu persönlicher Stellungnahme gegeben war.

§ 9 Alle Mitglieder sind, soweit sie ihre Beitragspflicht erfüllt haben berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach den Richtlinien des Vereinsausschusses zu benutzen, seine Veranstaltungen zu besuchen, bei Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen.

§ 10 Stimmberechtigt sind Mitglieder nach vollendetem 16. Lebensjahr.

§ 11 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen zu befolgen, der Beitragspflicht nachzukommen.

§ 12 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Bei Neueintritt nach dem 30. Juni (30.06.) beginnt die Beitragspflicht im darauf folgenden Kalenderjahr. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Der Vereinsausschuss kann auf schriftlichen Antrag über Befreiung oder Ermäßigung von Beiträgen und Gebühren entscheiden.
Beitragsstaffelung:
0 – 6 Jahre: beitragsfrei
7 – 17 Jahre: Jugendbeitrag
ab 18 Jahre: Erwachsenenbeitrag
Familienbeitrag (Ehegatten mit mind. 1 Kind)

§ 13 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss.

§ 14 Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.

§ 15 Die Mitgliederversammlung ist die Gesamtheit aller Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes, Vereinsausschusses und der Stellvertreter,
- Satzungsänderungen,
- Behandlung von Anträgen,
- Vereinsauflösung.
Die Mitgliederversammlung ist jeweils am Jahresanfang abzuhalten.

§ 16 Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 17 Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des Vereinsausschusses oder einem Viertel (¼) der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

§ 18 Die Einladung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen Benachrichtigung und Versammlung soll mindestens eine Zeit von einer (1) Woche liegen.

§ 19 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel (¼) aller Stimmen vertreten ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann mit gleicher Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer (1) Woche einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 20 Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen oder auf Verlangen eines Mitgliedes geheim durch Stimmzettel. Vertretung abwesender Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 21 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher, soweit sie Satzungsänderungen betreffen, mit zwei Drittel (2/3) Mehrheit, soweit sie die Auflösung des Vereins betreffen mit drei Viertel (¾) Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 22 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben ist. Bei jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 23 Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.

§ 24 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein alleine.

§ 25 Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist zulässig.

§ 26 Vorstand und Vereinsausschuss führen die Geschäfte ehrenamtlich. Sie können Erstattung ihrer Auslagen beanspruchen.

§ 27 Der Vereinsausschuss besteht aus:
- dem Vorstand,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- dem Technischen Leiter
und jeweils einem Vertreter.

§ 28 Der Vereinsausschuss wird wie der Vorstand auf die Dauer von drei (3) Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vereinsausschuss steht dem Vorstand beratend zur Seite und hat volles Stimmrecht.

§ 29 Wird im Laufe der Amtszeit des Vorstandes oder Vereinsausschusses eine Ersatzwahl notwendig, gilt sie für den Rest der Amtsperiode.

§ 30 Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der ihn beraten und unterstützen soll.
Der Beirat ist zur Mitgliederversammlung einzuladen, sofern die Mitglieder des Beirats nicht ohnehin Vereinsmitglieder sind.

§ 31 Zwei Rechnungsprüfer werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Vereinsausschusses sein. Neben dem Recht auf jederzeitige Einsicht in die Finanz- und Kassenunterlagen haben sie die Rechnungsprüfung vorzunehmen und jährlich der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 32 Investitionen/ Anschaffungen von mehr als eintausend Euro (1 000,00 €) müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 33 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs (6) Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel (¾) der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Vermögens. In diesem Falle ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes geführt werden.

§ 34 Der Verein heißt:
“Pferdefreunde im Rupertiwinkel e.V.“

Fridolfing den, 04. März 2011

Die Vorstandschaft

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